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Baugenehmigung


schriftlicher Genehmigungsbescheid (Erklärung) der unteren Bauaufsichtsbehörde, dass einem beabsichtigten Bauvorhaben, d. h., der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage, unter Beachtung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie eventuell erlassener Auflagen kein öffentliches (Bau) Recht entgegen steht.

 

Die Errichtung oder Änderung einiger Gebäude ist (Bau) genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben

und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondereauch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzungnach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.