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Baulastenverzeichnis

 

In diesem Verzeichnis führt die Baubehörde einer Gemeinde Buch über die Baulasten, mit denen Baugrundstücke belastet sind. Baulasten werden in § 83 der Musterbauordnung als „öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen" definiert. Dies können zum Beispiel auf einem privaten Grundstück befindliche, öffentliche Wege sein oder Zuwegungen, die die Erschließung eines anderen Grundstücks sichern.
In Bayern und Brandenburg wird kein Baulastenverzeichnis geführt, sondern Baulasten werden direkt im Grundbuch eingetragen.