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Gewährleistung


Abhängig davon, ob ein AGB-Vertrag oder ein  BGB-Vertrag geschlossen worden ist, gelten unterschiedliche Regelungen.

 

Die Verjährung beginnt im BGB-Vertrag mit der Abnahme der Bauleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre in der Mängel gerügt werden müssen. Es sei denn es handelt sich um Arglist, dort beginnt die Frist mit Erkenntnis darüber.

 

Die Verjährung beginnt im VOB-Vertrag auch bei Teilabnahmen der einzelnen Gewerke, die Gewährleistungsfrist beträgt hier 4 Jahre (bei Verbraucher gilt abweichend 5 Jahre).

 

Einschränkung gibt es bei dem Bau technischer Anlagen, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen worden ist beträgt die Frist nur 2 Jahre.