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Ingenieurkammer


Durch Ingenieurgesetze in den jeweiligen Bundesländern erlassene Kammern, die zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gezählt werden.

 

Aufgaben: - Förderung der Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt, -Wahrung der Interessen der Kammermitglieder, Überwachung ihrer Pflichten, - Führung der Liste der Beratenden Ingenieure, - Führung der Liste der Entwurfsverfasser, - Förderung der beruflichen Fortbildung, - Abgabe fachlicher Stellungnahmen in Angelegenheiten des Ingenieurwesens gegenüber Behörden und Gerichten.

 

Organe: die Vertreterversammlung, der Vorstand, der Eintragungsausschuss.