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Prüfzeugnis, allgemeines, bauaufsichtliches


Nach § 19 Abs. 1 MBO (Musterbauordnung):

Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt, das nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder für ein Bauprodukt, das nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann.