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Rampe


Rampen verbinden stufenlos auf unterschiedlichen Höhenniveaus gelegene Ebenen.

Nach § 50 Abs. 3 MBO müssen Rampen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    

 -  Neigung: > 6 %

- Briete: mindestens 1,20 m

- beidseitig festen und griffsicheren Handlauf

- Podest am Anfang und am Ende jeder Rampe  und alle 6m ein Zwischenpodest

- Länge der Podeste: mindestens 1,50 m haben.