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Raumordnung

bei dicht besiedelten Gebieten, dienen Verordnungen dazu, den knappen Raum möglichst wirtschaftlich, sozial- und umweltverträglkich anzulegen. Dazu haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 GG erhalten. Sie werden damit ermächtigt eigene Landesraumordnungen zu erlassen.