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Sanierungsmaßnahmen


(BauGB §§ 136 bis 164 b), Sanierungsmaßnahmen dienen der Verbesserung und Umgestaltung von Gebieten, in denen städtebauliche Missstände vorliegen und dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Städtebauliche Missstände liegen in der Regel dann vor, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht erfüllt werden und die städtebaulichen Funktionen des Gebiets mangelhaft sind. Verfahrensschritte: 1. vorbereitende Untersuchungen, 2. förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, 3. Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, 4. städtebauliche Planung (z. B. verbindlicher Bauleitplan), 5. Erörterung, 6. Sozialplan, 7. Baumaßnahmen, 8. Aufhebung der Sanierungssatzung nach erfolgter Maßnahme.