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Verunstaltungsklausel


Bauliche Anlagen sind laut in den Landesbauordnungen enthaltenden Klauseln in der Form zu errichten, dass sie weder für sich noch im Kontext des Straßenbildes sowie des Orts- und Landschaftsbildes verunstaltend wirken.

Maßgebend sind hier die Proportionen, die Art und die Verarbeitung der Werkstoffe und die Farbgestaltung.

so durchzubilden, Landesbauordnungen enthalten Verunstaltungsklauseln, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen allerdings keine konkreten Beurteilungsgrundlagen für die Ahndung von Verstößen abgeben: