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Vollgeschoss


Dieser Begriff ist isbesondere bei der Ermittlung von Geschosszahlen und Geschossflächenzahlen nach BauNVO§§ 18 und 20 von Bedeutung. Außerdem wird er bei der Einstufung von Gebäuden hinsichtlich der Anforderungen des Brandschutzes und der Anforderungen an Treppen,Treppenräume und Aufzugsanlagen verwendet.

 

Das Maß der baulichen Nutzung wird unter anderem nach BauNVO § 17  durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Die Definition eines  Vollgeschoss unterscheidet sich in den Landesbauordnungen.