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Zahlungsverzug


Nach BGB:

 

Gerät der Schuldner mit einer geschuldeten Leistung in Verzug, erbringt er die Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintreten der Fälligkeit erfolgt, befindet sich der Schuldner im Verzug. Eine Fristsetzung ist entbehrlich wenn der Termin kalendermäßig bestimmbar oder bestimmt ist, oder der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Ist keine Frist gesetzt befindet sich der Verbraucher automatisch nach 30 Tagen im Verzug, wenn er vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen worden ist.

 

Nach VOB:

 

Nach § 16 Abs. 5 VOB/B

 

Satz 3:   Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288  Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

 

Satz 4:   Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Nummer 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

 

Satz 5:   Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Nummern 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.